31.10.2006 - 10:05 - Tourismus, Auto & Verkehr
1ARATGEBERRECHT informiert: Nach vorläufiger Beschlagnahme der Fahrerlaubnis sofort zum Anwalt
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Wenn Ihnen seitens der Polizei der Führerschein vorläufig beschlagnahmt wurde (z.B. wegen Trunkenheitsfahrt) sollten Sie sofort einen Anwalt aufsuchen, damit dieser noch vor einer richterlichen Bestätigung dieser polizeilichen Maßnahme tätig werden kann. Sofort bedeutet noch am gleichen Tage ; denn die richterliche Bestätigung erfolgt meistens innerhalb von 2-3 Tagen nach dieser polizeilichen Maßnahme.
[Anmerkung: Allerdings kann eventuell auch der Anwalt in der ein oder anderen Konstellation nichts erreichen, aber das können Sie als „juristischer Laie“ wahrscheinlich selten selbst richtig einschätzen, deshalb sollte auf jeden Fall eine Beratung durch einen Anwalt erfolgen!]
Wenn aber erst einmal der Richter die Beschlagnahme vorläufig bestätigt hat (nach § 111a der Strafprozessordnung -StPO-), bestehen zwar rechtlich theoretisch denkbare, aber in der Praxis kaum noch realistische Möglichkeiten, die vorläufige Beschlagnahme bis zur strafrechtlichen Hauptverhandlung noch aufheben zu lassen.
Da Sie unmittelbar ab der polizeilichen Beschlagnahme kein Fahrzeug mehr benutzen dürfen, welches durch die beschlagnahmte Fahrerlaubnis genehmigt war (auch kein Mofa o.ä.!) und Sie im Regelfall in Köln allein schon 3-4 Monate auf die Hauptverhandlung warten [und was danach noch kommt, wer weiß das schon so genau?], sind Sie auf jeden Fall die Fahrerlaubnis erstmal lange Zeit los!
Letzter Hinweis: Das Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls strafbar nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Autor
Rechtsanwalt
Jörg Gerlach
Tacitusstr. 13
D-50698 Köln
Tel.: +49-221-2054191
Fax: +49-221-3104686
mobil: +49-175-5641437

www.rechtsanwalt-gerlach.com
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
EBC Consult LTD & Co KG
1aratgeberrecht.de
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Kontakt:
www.1aratgeberrecht.de

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Wenn aber erst einmal der Richter die Beschlagnahme vorläufig bestätigt hat (nach § 111a der Strafprozessordnung -StPO-), bestehen zwar rechtlich theoretisch denkbare, aber in der Praxis kaum noch realistische Möglichkeiten, die vorläufige Beschlagnahme bis zur strafrechtlichen Hauptverhandlung noch aufheben zu lassen.
Da Sie unmittelbar ab der polizeilichen Beschlagnahme kein Fahrzeug mehr benutzen dürfen, welches durch die beschlagnahmte Fahrerlaubnis genehmigt war (auch kein Mofa o.ä.!) und Sie im Regelfall in Köln allein schon 3-4 Monate auf die Hauptverhandlung warten [und was danach noch kommt, wer weiß das schon so genau?], sind Sie auf jeden Fall die Fahrerlaubnis erstmal lange Zeit los!
Letzter Hinweis: Das Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls strafbar nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
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