31.10.2006 - 08:25 - Gesundheit & Medizin
Der ärztliche Haftpflichtfall – informieren Sie sich rechtzeitig
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Es wird davon ausgegangen, dass ca. 500.000 Patienten in Deutschland jährlich falsch behandelt werden. Haftpflicht-Experten halten diese Zahl für weit überzogen. Mehr als die Hälfte aller Vorwürfe wegen Behandlungsfehlern sind unberechtigt, erklärt der Marktführer unter den Arzthaftpflicht-Versicherern, die DBV-Winterthur. Im letzten Jahr gingen bei der DBV-Winterthur 4.583 Meldungen über vermeintliche Behandlungsfehler ein. Von diesen Vorwürfen waren 53 Prozent jedoch nachgewiesen unberechtigt, erklärte auf dem Internisten-Kongress in Wiesbaden Patrick Weidinger, Leiter Arzthaftpflicht bei der DBV-Winterthur.
Quelle: Ärztliche Praxis >>> zum vollständigen Kurzbeitrag >>>
www.aerztlichepraxis.de/artikel_politik_recht_aerzte_1147...
Bei der DBV-Winterthur sind immerhin 122.000 Ärzte Berufshaftpflicht-versichert und auch nach Auffassung der Versicherung kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem ärztlichen Gutachter- und Schlichtungswesen eine bedeutsame Rolle zukommt.
In über einem Drittel aller Fälle werden diese durch die Patienten angerufen und das Ergebnis wird meist von allen Beteiligten akzeptiert.
Kurze Anmerkung:
Aus arzthaftungsrechtlicher Sicht ist freilich anzumerken, dass der klassische ärztliche Behandlungsfehler eher selten vorkommt; dies kann jedenfalls für die ärztlichen Primärpflichten der Anamnese, Diagnostik und Therapie angenommen werden. Problematisch hingegen erscheinen die Versäumnisse bei der Patientenaufklärung und den Dokumentationspflichten. Die Ursache hierfür dürfte evident sein, weil gerade diese Pflichten von der Rechtsprechung entfaltet und im Zweifel auch modifiziert werden. Hiergegen Klage zu führen, ist legitim, wenngleich diese in Ermangelung eines in sich geschlossenen Arzthaftungsrechtes in Form eines Gesetzes derzeit nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte.
Zu Recht wird daher in einschlägigen Fachkreisen, nicht zuletzt auch von den Berufshaftpflichtversicherern empfohlen, die Ressource Recht für den Praxisalltag fruchtbar zu machen. Sie sollen zwar Ihren Praxisalltag nicht mit dem Studium der Rechtsprechung zubringen, aber rechtzeitige Informationen und damit Kenntnisse über die wesentlichen Pflichten, die insbesondere von den Gerichten formuliert werden, sind unerlässlich. Einen näheren Überblick mit Blick auf die Patientenaufklärung aus haftpflichtversicherungsrechtlicher Sicht vermittelt Ihnen der Kurzbeitrag von der DBV:
>>>entry.dbv-winterthur.de/b2c/Inhalte/doctorsnet/Doctors_ne...
Ihr Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
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Bei der DBV-Winterthur sind immerhin 122.000 Ärzte Berufshaftpflicht-versichert und auch nach Auffassung der Versicherung kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem ärztlichen Gutachter- und Schlichtungswesen eine bedeutsame Rolle zukommt.
In über einem Drittel aller Fälle werden diese durch die Patienten angerufen und das Ergebnis wird meist von allen Beteiligten akzeptiert.
Kurze Anmerkung:
Aus arzthaftungsrechtlicher Sicht ist freilich anzumerken, dass der klassische ärztliche Behandlungsfehler eher selten vorkommt; dies kann jedenfalls für die ärztlichen Primärpflichten der Anamnese, Diagnostik und Therapie angenommen werden. Problematisch hingegen erscheinen die Versäumnisse bei der Patientenaufklärung und den Dokumentationspflichten. Die Ursache hierfür dürfte evident sein, weil gerade diese Pflichten von der Rechtsprechung entfaltet und im Zweifel auch modifiziert werden. Hiergegen Klage zu führen, ist legitim, wenngleich diese in Ermangelung eines in sich geschlossenen Arzthaftungsrechtes in Form eines Gesetzes derzeit nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte.
Zu Recht wird daher in einschlägigen Fachkreisen, nicht zuletzt auch von den Berufshaftpflichtversicherern empfohlen, die Ressource Recht für den Praxisalltag fruchtbar zu machen. Sie sollen zwar Ihren Praxisalltag nicht mit dem Studium der Rechtsprechung zubringen, aber rechtzeitige Informationen und damit Kenntnisse über die wesentlichen Pflichten, die insbesondere von den Gerichten formuliert werden, sind unerlässlich. Einen näheren Überblick mit Blick auf die Patientenaufklärung aus haftpflichtversicherungsrechtlicher Sicht vermittelt Ihnen der Kurzbeitrag von der DBV:
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