25.10.2006 - 15:56 - Politik, Recht & Gesellschaft
1ARATGEBERRECHT informiert: Bundeskabinett beschließt Erbschaftsteuerreform
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Wird ein Betrieb zehn Jahre erfolgreich fortgeführt, so soll künftig die Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig entfallen. Dies ist das Ergebnis des am 25.10.2006 nach zähen Verhandlungen vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs für ein Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor. Die Reform soll damit gleichermaßen den Interessen der mittelständischen Unternehmen bei der Regelung der Unternehmensnachfolge Rechnung tragen als auch dem Wunsch der Menschen nach sicheren Arbeitsplätzen gerecht werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, erklärte zum Kabinettsbeschluss, gerade für kleine und mittlere Unternehmen - die oft über Generationen hinweg als Familienbetrieb geführt werden - könne der Unternehmensübergang schon allein aus steuerlichen Gründen zur Existenzfrage werden. Mit der nur beschlossenen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer leisten die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag, damit diese Unternehmen erhalten bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden können.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass voraussichtlich ab 01.01.2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet wird. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro soll zugleich sichergestellt werden, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird.
Entscheidendes Kriterium für die Stundung bzw. den Erlass der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist, dass der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung wird dabei nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt. Vorbild für die sogenannte Fortführungsklausel ist eine Formulierung aus dem Umwandlungssteuerrecht. Damit erhalten die Unternehmensnachfolger den notwendigen Spielraum für betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen.
Die neue Begünstigung soll nicht nur für innerdeutsches Vermögen gelten, sondern auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes.
Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer wird im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.
Der Entwurf sieht in der vollen Jahreswirkung eine Entlastung bei der Erbschaftsteuer in Höhe von 450 Mio. Euro pro Jahr vor.
Die geänderten Vorschriften werden erst für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge gelten. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sollen die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 01.01.2007 anwendbar sein. Dies soll auch dann gelten, wenn das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Dann ist eine rückwirkende Geltung vorgesehen.
Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums:
Entwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge: PDF
Hintergrundpapier zur Reform der Erbschaftsteuer: PDF
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, erklärte zum Kabinettsbeschluss, gerade für kleine und mittlere Unternehmen - die oft über Generationen hinweg als Familienbetrieb geführt werden - könne der Unternehmensübergang schon allein aus steuerlichen Gründen zur Existenzfrage werden. Mit der nur beschlossenen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer leisten die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag, damit diese Unternehmen erhalten bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden können.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass voraussichtlich ab 01.01.2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet wird. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro soll zugleich sichergestellt werden, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird.
Entscheidendes Kriterium für die Stundung bzw. den Erlass der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist, dass der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung wird dabei nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt. Vorbild für die sogenannte Fortführungsklausel ist eine Formulierung aus dem Umwandlungssteuerrecht. Damit erhalten die Unternehmensnachfolger den notwendigen Spielraum für betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen.
Die neue Begünstigung soll nicht nur für innerdeutsches Vermögen gelten, sondern auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes.
Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer wird im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.
Der Entwurf sieht in der vollen Jahreswirkung eine Entlastung bei der Erbschaftsteuer in Höhe von 450 Mio. Euro pro Jahr vor.
Die geänderten Vorschriften werden erst für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge gelten. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sollen die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 01.01.2007 anwendbar sein. Dies soll auch dann gelten, wenn das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Dann ist eine rückwirkende Geltung vorgesehen.
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