25.10.2006 - 11:39 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
1ARATGEBERRECHT informiert: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Nach einem Urteil des BGH ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten "E 101-Bescheinigung" nicht strafbar.
Das LG München I hat den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Der BGH hat beide Angeklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichtes bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Entsendung nach § 5 Abs. 1 SGB IV und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorlägen. Dem LG München I sei angesichts der von dem portugiesischen Sozialversicherungsträger ausgestellten E 101-Bescheinigung gleichwohl gehindert gewesen, seiner Beurteilung deutsches Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme den von den Sozialbehörden des Entsendestaates ausgestellten Bescheinigungen bindende Wirkung für die Sozialversicherungsträger und Gerichte des Gastlandes zu.
Der BGH stellte klar, dass hiernach auch die an einem innerstaatlichen Strafverfahren beteiligten Behörden und Gerichte an eine aus einem Mitgliedsstaat stammende E 101-Bescheinigung gebunden seien. Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB scheide bereits deshalb aus, weil die Bescheinigung die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge habe, demzufolge auch keine sozialrechtliche Beitragspflicht in Deutschland bestehe, deren Verletzung strafrechtliche Bedeutung haben könne. Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entfalle auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation oder Täuschung erschlichen wurde. Eine entsprechend der Bestimmung des § 330d Nr. 5 StGB vorzunehmende Gleichstellung solchen Verhaltens mit einem genehmigungslosen Handeln lasse die Rechtsprechung des EuGH nicht zu. Dies gelte in gleicher Weise für eine strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Betruges.
Urteil des BGH vom 24.10.2006
Az.: 1 StR 44/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 143/2006 des BGH vom 24.10.2006
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Das LG München I hat den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Der BGH hat beide Angeklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichtes bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Entsendung nach § 5 Abs. 1 SGB IV und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorlägen. Dem LG München I sei angesichts der von dem portugiesischen Sozialversicherungsträger ausgestellten E 101-Bescheinigung gleichwohl gehindert gewesen, seiner Beurteilung deutsches Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme den von den Sozialbehörden des Entsendestaates ausgestellten Bescheinigungen bindende Wirkung für die Sozialversicherungsträger und Gerichte des Gastlandes zu.
Der BGH stellte klar, dass hiernach auch die an einem innerstaatlichen Strafverfahren beteiligten Behörden und Gerichte an eine aus einem Mitgliedsstaat stammende E 101-Bescheinigung gebunden seien. Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB scheide bereits deshalb aus, weil die Bescheinigung die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge habe, demzufolge auch keine sozialrechtliche Beitragspflicht in Deutschland bestehe, deren Verletzung strafrechtliche Bedeutung haben könne. Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entfalle auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation oder Täuschung erschlichen wurde. Eine entsprechend der Bestimmung des § 330d Nr. 5 StGB vorzunehmende Gleichstellung solchen Verhaltens mit einem genehmigungslosen Handeln lasse die Rechtsprechung des EuGH nicht zu. Dies gelte in gleicher Weise für eine strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Betruges.
Urteil des BGH vom 24.10.2006
Az.: 1 StR 44/06
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