25.10.2006 - 08:58 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
1ARATGEBERRECHT informiert: Subventionierte Buslinien müssen nicht nach Europarecht ausgeschrieben werden
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Seit Jahren wird darüber gestritten, ob die Vergabe von Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr, wenn sie nur mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden können, öffentlich ausgeschrieben werden muss, um den günstigsten Betreiber zu finden. Das BVerwG hat die Frage nun verneint.
Im Streitfall hatte ein Landkreis über Jahrzehnte die Genehmigung zum Betrieb von drei Buslinien in seinem Gebiet innegehabt, die Betriebsführung aber mit behördlicher Genehmigung der Klägerin, einem privaten Busunternehmen, übertragen. 1997 gründete der Landkreis die beigeladene GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, und übertrug ihr die Linienverkehrsgenehmigungen. Bei deren Auslaufen erteilte die beklagte Behörde die Genehmigung zum Weiterbetrieb der Beigeladenen, während sie einen entsprechenden Antrag der Klägerin ablehnte. Sie begründete das damit, dass der Beigeladenen als langjähriger Linienbetreiberin das sogenannte Altunternehmerprivileg zustehe. Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das BVerwG gab ihr nunmehr statt. Allerdings folgte es nicht der Auffassung der Klägerin, die Vergabe der Buslinien hätte nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften öffentlich ausgeschrieben werden müssen, weil die Beigeladene für den Betrieb auf Zuschüsse des Landkreises angewiesen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe insoweit rechtswirksam von einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Genehmigungsverfahren lasse auch keinen Raum für die Prüfung, ob etwaige öffentliche Zuschüsse mit den Vorschriften der EU über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar seien. Das sei gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen speziellen Verfahren zu klären. Das BVerwG hat aber festgestellt, die Zubilligung des Altunternehmerprivilegs an die Beigeladene sei rechtswidrig gewesen. Da die Beigeladene den Betrieb der Linien jahrelang der Klägerin überlassen habe, gebe es keinen Grund für einen Besitzstandsschutz der Beigeladenen.
Urteil des BVerwG vom 19.10.2006
Az.: 3 C 33/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/2006 des BVerwG vom 19.10.2006
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
EBC Consult LTD & Co KG
1aratgeberrecht.de
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Kontakt:
www.1aratgeberrecht.de

1ARATGBERRECHT ist ein Internetportal für Recht und Wirtschaft. Spezialisiert im Bereich Unternehmens-, Steuer-, Wirtschaftsrecht. Interessierte Besucher erhalten den passenden Rechtsanwalt und Steuerberater aus Ihrer Region. Dazu können aktuelle RechtsNews, Urteile und Fachartikel kostenfrei herunter geladen werden. Neben Kostenrechner für Anwaltskosten, Gerichtskosten und dem Prozessrisiko gehören eine E-Mail Rechtsberatung und ein Diskkusionsforum mit zu dem Angebot von 1ARATGEBERRECHT.
Im Streitfall hatte ein Landkreis über Jahrzehnte die Genehmigung zum Betrieb von drei Buslinien in seinem Gebiet innegehabt, die Betriebsführung aber mit behördlicher Genehmigung der Klägerin, einem privaten Busunternehmen, übertragen. 1997 gründete der Landkreis die beigeladene GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, und übertrug ihr die Linienverkehrsgenehmigungen. Bei deren Auslaufen erteilte die beklagte Behörde die Genehmigung zum Weiterbetrieb der Beigeladenen, während sie einen entsprechenden Antrag der Klägerin ablehnte. Sie begründete das damit, dass der Beigeladenen als langjähriger Linienbetreiberin das sogenannte Altunternehmerprivileg zustehe. Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das BVerwG gab ihr nunmehr statt. Allerdings folgte es nicht der Auffassung der Klägerin, die Vergabe der Buslinien hätte nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften öffentlich ausgeschrieben werden müssen, weil die Beigeladene für den Betrieb auf Zuschüsse des Landkreises angewiesen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe insoweit rechtswirksam von einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Genehmigungsverfahren lasse auch keinen Raum für die Prüfung, ob etwaige öffentliche Zuschüsse mit den Vorschriften der EU über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar seien. Das sei gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen speziellen Verfahren zu klären. Das BVerwG hat aber festgestellt, die Zubilligung des Altunternehmerprivilegs an die Beigeladene sei rechtswidrig gewesen. Da die Beigeladene den Betrieb der Linien jahrelang der Klägerin überlassen habe, gebe es keinen Grund für einen Besitzstandsschutz der Beigeladenen.
Urteil des BVerwG vom 19.10.2006
Az.: 3 C 33/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/2006 des BVerwG vom 19.10.2006
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
EBC Consult LTD & Co KG
1aratgeberrecht.de
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Kontakt:
www.1aratgeberrecht.de
1ARATGBERRECHT ist ein Internetportal für Recht und Wirtschaft. Spezialisiert im Bereich Unternehmens-, Steuer-, Wirtschaftsrecht. Interessierte Besucher erhalten den passenden Rechtsanwalt und Steuerberater aus Ihrer Region. Dazu können aktuelle RechtsNews, Urteile und Fachartikel kostenfrei herunter geladen werden. Neben Kostenrechner für Anwaltskosten, Gerichtskosten und dem Prozessrisiko gehören eine E-Mail Rechtsberatung und ein Diskkusionsforum mit zu dem Angebot von 1ARATGEBERRECHT.
News-ID: 105306 • Views: 1268
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum




