24.10.2006 - 16:30 - Tourismus, Auto & Verkehr

Der Rücktritt vom Kaufvertrag an der Schwelle der Erheblichkeit

Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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Anna-Maria Vlachou, Rechtsanwältin in Gießen
Kaufrecht, Rücktritt, Erheblichkeit: Will man von einem Kaufvertrag zurücktreten, so ist dies grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die erheblich ist.

Wann jedoch ist die Pflichtverletzung, respektive der Mangel erheblich?
Das Gesetz schweigt hierzu.

So wird sich der Käufer im Einzelfall zunächst selbst die Frage stellen müssen, ob er die Sache unter Zurückverlangung seines Kaufpreises zurückgeben kann, oder ob er lediglich den Kaufpreis mindern darf, aber die Sache behalten muss.

Die Rechtsprechung greift bei der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung regelmäßig auf die Relation der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis zurück, wobei sich hier eine 3% - 4%-Grenze herauskristallisiert. Liegen die Kosten der Mängelbeseitigung darunter, ist von einem unerheblichen Mangel auszugehen, der den Rücktritt ausschließt. Dem Käufer bleiben das Recht auf Minderung des Kaufpreises und der Anspruch auf (kleinen) Schadensersatz. Überschreiten die Kosten der Mängelbeseitigung diese Grenze, ist i.d.R. von einer erheblichen Pflichtverletzung auszugehen; der Käufer kann zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Hat der Verkäufer den Käufer über einen Mangel arglistig getäuscht, bzw. einen Mangel arglistig verschwiegen, liegt jedoch stets eine erhebliche Pflichtverletzung vor, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um einen geringfügigen Mangel handelt oder nicht. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 24.03.2006 V ZR 173/05 klargestellt. Die Entscheidung ist europarechtskonform.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Rechtsanwältin Anna-Maria Vlachou
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