23.10.2006 - 09:57 - Politik, Recht & Gesellschaft
1ARATGEBERRECHT informiert: BVerfG: Kein Anspruch des Landes Berlin auf Sanierungshilfe
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Der Normenkontrollantrag des Landes Berlin hatte keinen Erfolg. Die angegriffenen Regelungen in § 11 Abs. 6 Finanzausgleichsgesetz und Art. 5 § 11 Solidarpaktfortführungsgesetz sind nach dem Urteil des BVerfG mit der Verfassung vereinbar, soweit für Berlin für die Jahre ab 2002 zum Zweck der Haushaltssanierung keine Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden.
Das Gericht bemerkte, dass sich ein bundesstaatlicher Notstand für das Land Berlin derzeit nicht feststellen lasse; es befinde sich nicht in einer extremen Haushaltsnotlage. Aussagekräftige Indikatoren auf der Basis verlässlicher Datengrundlagen ließen lediglich eine angespannte Haushaltslage für das Land Berlin erkennen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft überwinden könne. Eine bundesstaatliche Hilfeleistung wäre nur dann als ultima ratio erlaubt, wenn Situationen einträten, in denen die verfassungsrechtlich gebotene Handlungsfähigkeit eines Landes anders nicht aufrecht zu erhalten sei.
Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erwiesen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Sie gerieten mit dem Grundsatz eigenständig und eigenverantwortlich zu bewältigender haushaltspolitischer Folgen autonomer Landespolitik in Konflikt. Zwar müsse die vorangegangene Kreditfinanzierung nicht notwendig als autonome Landespolitik zu qualifizieren sein. Als grundsätzlich alternative Ursache für die aktuelle Notlage komme auch eine nicht hinreichend aufgabengerechte Finanzausstattung in der Vergangenheit in Betracht. Diese alternativen grundsätzlichen Erklärungsmöglichkeiten begründeten aber das spezifische Dilemma der Bewältigung des Sanierungsbedarfs eines Landes mit Hilfe des Instruments der Bundesergänzungszuweisungen: Seien die Kreditaufnahmen in der Vergangenheit Folge unzureichender Finanzausstattung des Landes, so führe die Sanierung durch Bundesergänzungszuweisungen zu einem Ergebnis, das dem Zweck und der Systematik des Finanzausgleichs widerspreche; denn es gehe in der Sache um die Notwendigkeit, Defizite regulärer Ausgleichsmaßnahmen nachträglich zu beheben. Aus dieser Perspektive begründe die Anerkennung von Bundesergänzungszuweisungen als Sanierungsinstrument die Gefahr, notwendige durchgreifende Lösungen, etwa durch Änderung des Schlüssels der Umsatzsteuerverteilung oder durch angemessene Berücksichtigung von Sonderbedarfen eines Landes, aufzuschieben oder zu unterlassen. Im anderen Fall, wenn die früheren Kreditaufnahmen nicht aufgabenbedingt notwendig waren, werde eine nicht durch objektive Aufgaben erzwungene übermäßige Ausgabenpolitik eines Landes honoriert, was sich ebenfalls offenkundig außerhalb der Zwecke des bundesstaatlichen Finanzausgleichs bewege.
Urteil des BVerfG vom 19.10.2006
Az.: 2 BvF 3/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 96/2006 des BVerfG
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Das Gericht bemerkte, dass sich ein bundesstaatlicher Notstand für das Land Berlin derzeit nicht feststellen lasse; es befinde sich nicht in einer extremen Haushaltsnotlage. Aussagekräftige Indikatoren auf der Basis verlässlicher Datengrundlagen ließen lediglich eine angespannte Haushaltslage für das Land Berlin erkennen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft überwinden könne. Eine bundesstaatliche Hilfeleistung wäre nur dann als ultima ratio erlaubt, wenn Situationen einträten, in denen die verfassungsrechtlich gebotene Handlungsfähigkeit eines Landes anders nicht aufrecht zu erhalten sei.
Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erwiesen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Sie gerieten mit dem Grundsatz eigenständig und eigenverantwortlich zu bewältigender haushaltspolitischer Folgen autonomer Landespolitik in Konflikt. Zwar müsse die vorangegangene Kreditfinanzierung nicht notwendig als autonome Landespolitik zu qualifizieren sein. Als grundsätzlich alternative Ursache für die aktuelle Notlage komme auch eine nicht hinreichend aufgabengerechte Finanzausstattung in der Vergangenheit in Betracht. Diese alternativen grundsätzlichen Erklärungsmöglichkeiten begründeten aber das spezifische Dilemma der Bewältigung des Sanierungsbedarfs eines Landes mit Hilfe des Instruments der Bundesergänzungszuweisungen: Seien die Kreditaufnahmen in der Vergangenheit Folge unzureichender Finanzausstattung des Landes, so führe die Sanierung durch Bundesergänzungszuweisungen zu einem Ergebnis, das dem Zweck und der Systematik des Finanzausgleichs widerspreche; denn es gehe in der Sache um die Notwendigkeit, Defizite regulärer Ausgleichsmaßnahmen nachträglich zu beheben. Aus dieser Perspektive begründe die Anerkennung von Bundesergänzungszuweisungen als Sanierungsinstrument die Gefahr, notwendige durchgreifende Lösungen, etwa durch Änderung des Schlüssels der Umsatzsteuerverteilung oder durch angemessene Berücksichtigung von Sonderbedarfen eines Landes, aufzuschieben oder zu unterlassen. Im anderen Fall, wenn die früheren Kreditaufnahmen nicht aufgabenbedingt notwendig waren, werde eine nicht durch objektive Aufgaben erzwungene übermäßige Ausgabenpolitik eines Landes honoriert, was sich ebenfalls offenkundig außerhalb der Zwecke des bundesstaatlichen Finanzausgleichs bewege.
Urteil des BVerfG vom 19.10.2006
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