23.10.2006 - 09:33 - Politik, Recht & Gesellschaft

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Renovierungs- und Abgeltungsklauseln in Mietverträgen - Urteil vom 18.10.2006

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Michael Kohberger

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Grundsätzlich ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB für den Erhalt der Wohnung in einem vertragsgerechten Zustand verantwortlich. Dem Mieter können aber vertraglich sogenannte Schönheitsreparaturen auferlegt werden. Diese dienen in der Regel dazu, die vom Mieter selbst verursachten Abnutzungen zu beseitigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie einen " starren Fristenplan " für die Renovierungsarbeiten vorsehen und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Nur dann, wenn nach dem Wortlaut der Klausel eine Anpassung der Renovieungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf für den Mieter erkennbar gewollt ist, liegt nach besagter Rechtsprechung keine starre Fristenregelung vor.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf sogenannte Abgeltungsklauseln übertragbar sind. Nach vielen Abgeltungsklauseln soll der Mieter bei Auszug einen vorab festgelegten mietzeitabhängigen Geldbetrag für die Abnutzung der Wohnung entrichten. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine starre Abgeltungsregelung allerdings dazu, dass der Mieter mit ( erheblich ) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichem Zustand der Wohnung entspricht. Mit Urteil vom 18. 10. 2006 hat der VIII Zivilsenat - Az.: VIII ZR 52/06 - nunmehr entschieden, dass eben auch Abgeltungsklauseln auf einer starren Berechnungsgrundlage den Mieter unangemessen benachteiligen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.

Verfasser: Rechtsanwalt Dipl. - Jur. Michael Kohberger

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89407 Dillingen

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