20.10.2006 - 10:42 - Tourismus, Auto & Verkehr
Ersatz der Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall?
Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Verursacht jemand im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall, so ist dieser verpflichtet, dem Geschädigten der hieraus entstanden Schaden zu ersetzen. Erstattungspflichtig ist auch der Schaden, den der Geschädigte durch den unfallbedingten Ausfall seines Kfz erleidet. Dieser kann entweder in Form von Nutzungsausfall bestehen oder, sofern ein Ersatzfahrzeug angemietet wurde, in Form der Erstattung der Mietwagenkosten.
Was die wenigsten Geschädigten wissen: Die meisten Autovermietungen bieten unterschiedliche Tarife bei der Vermietung ihrer Fahrzeuge an. So gibt es „Normaltarife“ und sog. „Unfallersatztarife“. Letztere werden bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall regelmäßig berechnet, sind aber auch fühlbar teurer gegenüber den Normaltarifen.
Das Problem: Viele Haftpflichtversicherer, die im Wege der Unfallschadensregulierung mit diesem Erstattungsanspruch konfrontiert werden, verweigern nicht selten die Übernahme der teuren Kosten für den Unfallersatztarif und erstatten regelmäßig lediglich die entsprechenden Kosten, die bei Anmietung zum Normaltarif entstanden wären, mit der Begründung die Anmietung zum teureren Unfallersatztarif sei nicht erforderlich. Infolgedessen bleibt der Geschädigte nicht selten auf dem Differenzbetrag sitzen – trotzdem er den Verkehrsunfall nicht verschuldet hat. Mit der Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter „Unfallersatztarif“ dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspricht, hatte sich der BGH in jüngster Zeit gleich mehrfach zu beschäftigen.
Der Geschädigte kann nach Auffassung des BGH als Herstellungsaufwand lediglich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von den auf dem örtlich relevanten Markt üblichen Mietwagenkosten grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Die Anmietung eines Fahrzeugs auch zum „Unfallersatztarif“ kann aber erforderlich sein, wenn der höhere Tarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Hierunter fallen Leistungen des Mietwagenunternehmens wie z.B. die Vorfinanzierung, die Bereitstellung des Fahrzeugs ohne Vorreservierung oder aber auch das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen selbst. Im Übrigen bedarf die Frage der „Erforderlichkeit“ nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung. War die Anmietung zum Unfallersatztarif nicht erforderlich im geschilderten Sinne, so kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Tarif aufgrund seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt –zumindest auf Nachfrage- nicht ohne weiteres zugänglich war. Benötigt der Geschädigte dringend ein Ersatzfahrzeug, ist es ihm schließlich auch nicht abzuverlangen, sich über die vielschichtigen Tarifgeflechte der einzelnen Autovermieter Kenntnis zu verschaffen. Wird eine Unterscheidung zwischen Normal- und Unfallersatztarifen durch das Mietwagenunternehmen nicht vorgenommen, sondern lediglich ein einheitlicher Tarif zur Anmietung angeboten, halten die Mietwagenkosten der Erforderlichkeitsprüfung stand, wenn sie mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichbar sind.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Rechtsanwältin Anna-Maria Vlachou
Rodheimerstr. 95
35398 Gießen
Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899
Email:
Homepage: www.anwalt-fvvs.de
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Leasing- und Autorecht sowie auf den Gebieten des Familienrechts. Auf diesen Gebieten berate ich meine Klientel umfassend und kompetent, mit stetigem Augenmerk auf die aktuellste Rechtsprechung.
Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele durch unumstößliche Argumentationsketten und einem hohem Maß an Diplomatie beim Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt.
Als Mandant profitieren Sie in den von mir betreuten Rechtsgebieten von meinen fundierten Fachkenntnissen und meiner langjährigen anwaltlichen Berufserfahrung. Eine Beratung ist sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache möglich.
Ich bin an allen Amts- und Landgerichten vertretungsbefugt und daher bundesweit tätig.
In unseren Kanzleien sind insgesamt vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten organisiert. Dadurch können wir eine Abdeckung der wichtigsten Rechtsgebiete auf hohem Niveau gewährleisten. Nähere Informationen zu uns und unseren Kanzleien finden Sie auf unseren Webseiten unter www.anwalt-fvvs.de.
Was die wenigsten Geschädigten wissen: Die meisten Autovermietungen bieten unterschiedliche Tarife bei der Vermietung ihrer Fahrzeuge an. So gibt es „Normaltarife“ und sog. „Unfallersatztarife“. Letztere werden bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall regelmäßig berechnet, sind aber auch fühlbar teurer gegenüber den Normaltarifen.
Das Problem: Viele Haftpflichtversicherer, die im Wege der Unfallschadensregulierung mit diesem Erstattungsanspruch konfrontiert werden, verweigern nicht selten die Übernahme der teuren Kosten für den Unfallersatztarif und erstatten regelmäßig lediglich die entsprechenden Kosten, die bei Anmietung zum Normaltarif entstanden wären, mit der Begründung die Anmietung zum teureren Unfallersatztarif sei nicht erforderlich. Infolgedessen bleibt der Geschädigte nicht selten auf dem Differenzbetrag sitzen – trotzdem er den Verkehrsunfall nicht verschuldet hat. Mit der Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter „Unfallersatztarif“ dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspricht, hatte sich der BGH in jüngster Zeit gleich mehrfach zu beschäftigen.
Der Geschädigte kann nach Auffassung des BGH als Herstellungsaufwand lediglich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von den auf dem örtlich relevanten Markt üblichen Mietwagenkosten grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Die Anmietung eines Fahrzeugs auch zum „Unfallersatztarif“ kann aber erforderlich sein, wenn der höhere Tarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Hierunter fallen Leistungen des Mietwagenunternehmens wie z.B. die Vorfinanzierung, die Bereitstellung des Fahrzeugs ohne Vorreservierung oder aber auch das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen selbst. Im Übrigen bedarf die Frage der „Erforderlichkeit“ nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung. War die Anmietung zum Unfallersatztarif nicht erforderlich im geschilderten Sinne, so kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Tarif aufgrund seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt –zumindest auf Nachfrage- nicht ohne weiteres zugänglich war. Benötigt der Geschädigte dringend ein Ersatzfahrzeug, ist es ihm schließlich auch nicht abzuverlangen, sich über die vielschichtigen Tarifgeflechte der einzelnen Autovermieter Kenntnis zu verschaffen. Wird eine Unterscheidung zwischen Normal- und Unfallersatztarifen durch das Mietwagenunternehmen nicht vorgenommen, sondern lediglich ein einheitlicher Tarif zur Anmietung angeboten, halten die Mietwagenkosten der Erforderlichkeitsprüfung stand, wenn sie mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichbar sind.
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