20.10.2006 - 10:31 - Medien & Telekommunikation
Zugangsbeweis durch Sendeprotokoll des Faxgerätes?
Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Heute ist die Abgabe von Erklärungen per elektronische Kommunikationsmittel mindestens so beliebt, wie der gute alte Schriftverkehr, wenn sie nicht gar bereits an Beliebtheit dominieren.
Schwierigkeiten bereitet der elektronische Schriftverkehr aber dann, wenn der Nachweis des Zugangs wichtig wird. Den Rückschein, der einem beim Einschreiben zur Verfügung steht, wird man bei der elektronischen Kommunikation vergeblich suchen. Wie aber weise ich dann den rechtzeitigen Zugang meiner elektronischen Erklärung nach?
Grundsätzlich werden Erklärungen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen. Der Nachweis des Zugangs stellt in der Regel kein größeres Problem dar, wenn Erklärender und Empfangender zugleich anwesend sind.
Wann aber ist eine Erklärung zugegangen, wenn sie unter Abwesenden abgegeben wird?
In diesem Fall ist die Erklärung dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Ist die Erklärung also im Briefkasten, (E-Mail-) Postfach oder auf dem Anrufbeantworter gelandet ist sie zugegangen und bei Postlagerung mit Einordnung in das Postfach.
Beim heute immer wieder gern genutzten Telefax, geht die Erklärung in dem Zeitpunkt zu, in dem das Telefax wirksam beim Empfänger ausgedruckt wurde.
Was aber, wenn der Empfänger bestreitet, ein Fax erhalten zu haben?
Auf das eigene Sendeprotokoll darf der Erklärende vertrauen. Allein mit der Vorlage des Sendeprotokolls mit OK-Vermerk, wird ihm aber nicht der Beweis des Zugangs gelingen. Dem Sendeprotokoll kommt keine Beweiskraft zu. Es bestätigt –abgesehen von den bestehenden Manipulationsmöglichkeiten- lediglich die Herstellung einer Verbindung, nicht jedoch die Übermittlung bestimmter Erklärungen.
Weist der Empfänger allerdings auf seinen Telefaxanschluss hin und muss er mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen per Fax rechnen, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihn die Erklärungen auch erreichen und sein Faxgerät einsatzbereit ist. Eine nicht ausgedruckte Erklärung muss er demnach dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn der Erklärende anhand seines Sendeprotokolls glaubhaft machen kann, dass die Erklärung an die Faxnummer des Empfängers ordnungsgemäß übersandt worden ist.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Rechtsanwältin Anna-Maria Vlachou
Rodheimerstr. 95
35398 Gießen
Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899
Email:
Homepage: www.anwalt-fvvs.de
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Leasing- und Autorecht sowie auf den Gebieten des Familienrechts. Auf diesen Gebieten berate ich meine Klientel umfassend und kompetent, mit stetigem Augenmerk auf die aktuellste Rechtsprechung.
Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele durch unumstößliche Argumentationsketten und einem hohem Maß an Diplomatie beim Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt.
Als Mandant profitieren Sie in den von mir betreuten Rechtsgebieten von meinen fundierten Fachkenntnissen und meiner langjährigen anwaltlichen Berufserfahrung. Eine Beratung ist sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache möglich.
Ich bin an allen Amts- und Landgerichten zugelassen und daher bundesweit tätig. In unseren Kanzleien sind insgesamt vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten organisiert. Dadurch können wir eine Abdeckung der wichtigsten Rechtsgebiete auf hohem Niveau gewährleisten. Nähere Informationen zu uns und unseren Kanzleien finden Sie auf unseren Webseiten unter www.anwalt-fvvs.de.
Schwierigkeiten bereitet der elektronische Schriftverkehr aber dann, wenn der Nachweis des Zugangs wichtig wird. Den Rückschein, der einem beim Einschreiben zur Verfügung steht, wird man bei der elektronischen Kommunikation vergeblich suchen. Wie aber weise ich dann den rechtzeitigen Zugang meiner elektronischen Erklärung nach?
Grundsätzlich werden Erklärungen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen. Der Nachweis des Zugangs stellt in der Regel kein größeres Problem dar, wenn Erklärender und Empfangender zugleich anwesend sind.
Wann aber ist eine Erklärung zugegangen, wenn sie unter Abwesenden abgegeben wird?
In diesem Fall ist die Erklärung dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Ist die Erklärung also im Briefkasten, (E-Mail-) Postfach oder auf dem Anrufbeantworter gelandet ist sie zugegangen und bei Postlagerung mit Einordnung in das Postfach.
Beim heute immer wieder gern genutzten Telefax, geht die Erklärung in dem Zeitpunkt zu, in dem das Telefax wirksam beim Empfänger ausgedruckt wurde.
Was aber, wenn der Empfänger bestreitet, ein Fax erhalten zu haben?
Auf das eigene Sendeprotokoll darf der Erklärende vertrauen. Allein mit der Vorlage des Sendeprotokolls mit OK-Vermerk, wird ihm aber nicht der Beweis des Zugangs gelingen. Dem Sendeprotokoll kommt keine Beweiskraft zu. Es bestätigt –abgesehen von den bestehenden Manipulationsmöglichkeiten- lediglich die Herstellung einer Verbindung, nicht jedoch die Übermittlung bestimmter Erklärungen.
Weist der Empfänger allerdings auf seinen Telefaxanschluss hin und muss er mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen per Fax rechnen, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihn die Erklärungen auch erreichen und sein Faxgerät einsatzbereit ist. Eine nicht ausgedruckte Erklärung muss er demnach dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn der Erklärende anhand seines Sendeprotokolls glaubhaft machen kann, dass die Erklärung an die Faxnummer des Empfängers ordnungsgemäß übersandt worden ist.
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Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele durch unumstößliche Argumentationsketten und einem hohem Maß an Diplomatie beim Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt.
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