20.10.2006 - 10:28 - Politik, Recht & Gesellschaft
Die neue sog. 1%-Regelung bei Kfz
Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Für die sog. 1%-Regelung haben sich, durch das Gesetz zur Eindämmung der missbräuchlichen Steuergestaltungen vom 28.04.2006, folgende wesentliche Änderungen ergeben:
Die sog. 1%-Regelung, die eine pauschale Ermittlungsmethode für private Kfz erlaubte, ist nurmehr dann anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50% beträgt. Als betriebliche Fahrten zählen –nach den aktuellen Vorgaben des BMF- all diejenigen, die betrieblich veranlasst sind, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Hierher gehören z.B.: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten, aber auch die Überlassung des Kfz zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.
Der Steuerpflichtige hat den Umfang der betrieblichen Nutzung darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist aber nicht notwendig, denn Formvorgaben enthält das Gesetz nicht. So genügen Einträge in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung. Nur wenn solche Unterlagen nicht vorhanden sind, kann durch ein Fahrtenbuch über den Zeitraum von ca. drei Monaten die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden.
Ein Nachweis ist entbehrlich, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kfz zu über 50% betrieblich genutzt wird, z.B. bei berufsbedingt typischer Reisetätigkeit, Taxiunternehmen, Handelsvertreter, aber auch bei den von Ihnen angesprochenen Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe. Eine Nachweispflicht entfällt aber auch dann, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Familienheimfahrten mehr als 50% der Jahreskilometer des Kfz ausmacht.
Die Regelung gilt erstmals für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Rechtsanwältin Anna-Maria Vlachou
Rodheimerstr. 95
35398 Gießen
Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899
Email:
Homepage: www.anwalt-fvvs.de
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Leasing- und Autorecht sowie auf den Gebieten des Familienrechts. Auf diesen Gebieten berate ich meine Klientel umfassend und kompetent, mit stetigem Augenmerk auf die aktuellste Rechtsprechung.
Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele durch unumstößliche Argumentationsketten und einem hohem Maß an Diplomatie beim Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt.
Als Mandant profitieren Sie in den von mir betreuten Rechtsgebieten von meinen fundierten Fachkenntnissen und meiner langjährigen anwaltlichen Berufserfahrung. Eine Beratung ist sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache möglich.
Ich bin an allen Amts- und Landgerichten zugelassen und daher bundesweit tätig. In unseren Kanzleien sind insgesamt vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten organisiert. Dadurch können wir eine Abdeckung der wichtigsten Rechtsgebiete auf hohem Niveau gewährleisten. Nähere Informationen zu uns und unseren Kanzleien finden Sie auf unseren Webseiten unter www.anwalt-fvvs.de.
Die sog. 1%-Regelung, die eine pauschale Ermittlungsmethode für private Kfz erlaubte, ist nurmehr dann anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50% beträgt. Als betriebliche Fahrten zählen –nach den aktuellen Vorgaben des BMF- all diejenigen, die betrieblich veranlasst sind, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Hierher gehören z.B.: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten, aber auch die Überlassung des Kfz zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.
Der Steuerpflichtige hat den Umfang der betrieblichen Nutzung darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist aber nicht notwendig, denn Formvorgaben enthält das Gesetz nicht. So genügen Einträge in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung. Nur wenn solche Unterlagen nicht vorhanden sind, kann durch ein Fahrtenbuch über den Zeitraum von ca. drei Monaten die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden.
Ein Nachweis ist entbehrlich, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kfz zu über 50% betrieblich genutzt wird, z.B. bei berufsbedingt typischer Reisetätigkeit, Taxiunternehmen, Handelsvertreter, aber auch bei den von Ihnen angesprochenen Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe. Eine Nachweispflicht entfällt aber auch dann, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Familienheimfahrten mehr als 50% der Jahreskilometer des Kfz ausmacht.
Die Regelung gilt erstmals für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
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