20.10.2006 - 09:12 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
1ARATGEBERRECHT informiert: Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl
Pressemitteilung von: 1ARATGEBERRECHT
Das BAG äußert sich in seinem Urteil über die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern. Die Klägerin war bei der Beklagten als Betriebsleiterin der Niederlassung in H. beschäftigt. Die Beklagte unterhält weitere Niederlassungen, u.a. in R. (ca. 125 km von H. entfernt). Sie beschloss im Jahr 2004 die Auflösung der Niederlassung in R. unter Verlegung eines Teiles der Betriebsmittel nach H. Sie sprach allen dort Beschäftigten gegenüber eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R., in dessen Arbeitsvertrag R. als Dienstort genannt war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG Hamm. Dieses werde klären müssen, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen ist. Der Kreis der in eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimme sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemesse sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehle es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen könne. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert werde.
Urteil des BAG vom 18.10.2006
Az.: 2 AZR 676/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 63/2006 des BAG vom 18.10.2006
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Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG Hamm. Dieses werde klären müssen, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen ist. Der Kreis der in eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimme sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemesse sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehle es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen könne. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert werde.
Urteil des BAG vom 18.10.2006
Az.: 2 AZR 676/05
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