16.10.2006 - 16:20 - Sport
Oberlandesgericht München unterstreicht Freispruch durch das Amtsgericht Landshut aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen
Pressemitteilung von: Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Frankfurt am Main, den 04.10.2006. Das Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 26.09.2006
(Aktenzeichen 5 St RR 115/05) ein freisprechendes Urteil für einen Sportwettvermittler des Amtsgericht Landshut bestätigt.
Das Amtsgericht Landshut hatte zuvor einen Sportwettvermittler vom Tatvorwurf des § 284 StGB freigesprochen, weil eine vorliegende behördliche Konzession des Sportwettveranstalters aus einem EU-Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch in Deutschland anzuerkennen sei.
Das Oberlandesgericht München bestätigte nun - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - diesen Freispruch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs u.a. in Sachen Schindler und Gambelli sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006.
Weil das Bundesverfassungsgericht eine Parallelität von Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht festgestellt habe, erzwinge die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts den Ausschluss der strafbewehrten Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols. Der Grundsatz des Anwendungsvorranges sei uneingeschränkt zu beachten und führe nicht nur zur Unanwendbarkeit des Staatslotteriegesetzes, sondern auch der Strafnorm des § 284 StGB.
Auch die vom Bundesverfassungsgericht getroffene ordnungsrechtliche Übergangsregelung stehe der derzeitigen Unanwendbarkeit des § 284 StGB nicht entgegen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Pressekontakt:
Marcus Debus
Tel. 069/ 25 62 278-0
Fax: 069/ 25 62 278 20
E-Mail:
Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 137 Spinola Road, St. Julians STJ10, Malta
(Aktenzeichen 5 St RR 115/05) ein freisprechendes Urteil für einen Sportwettvermittler des Amtsgericht Landshut bestätigt.
Das Amtsgericht Landshut hatte zuvor einen Sportwettvermittler vom Tatvorwurf des § 284 StGB freigesprochen, weil eine vorliegende behördliche Konzession des Sportwettveranstalters aus einem EU-Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch in Deutschland anzuerkennen sei.
Das Oberlandesgericht München bestätigte nun - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - diesen Freispruch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs u.a. in Sachen Schindler und Gambelli sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006.
Weil das Bundesverfassungsgericht eine Parallelität von Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht festgestellt habe, erzwinge die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts den Ausschluss der strafbewehrten Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols. Der Grundsatz des Anwendungsvorranges sei uneingeschränkt zu beachten und führe nicht nur zur Unanwendbarkeit des Staatslotteriegesetzes, sondern auch der Strafnorm des § 284 StGB.
Auch die vom Bundesverfassungsgericht getroffene ordnungsrechtliche Übergangsregelung stehe der derzeitigen Unanwendbarkeit des § 284 StGB nicht entgegen.
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