16.10.2006 - 13:45 - Politik, Recht & Gesellschaft
IT-Recht Kanzlei veröffentlicht neuen Beitrag rund um die Preisangabenverordnung
Pressemitteilung von: IT-Recht-Kanzlei
Mit der Preisangabenverordung („PAngV“) hat der Gesetzgeber ein recht eigensinniges „Wesen“ geschaffen. Dies zeigt sich schon daran, dass die PAngV in einem Maße parteiisch ist, wie man es nur selten erlebt: Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf wobei sie dabei das Ziel des „absoluten Verbraucherschutzes“ zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchem Anbieter einer gewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zu bereiten...
Der Clou nämlich: Selbst derjenige, der es unternimmt sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird daraus nicht zwingend schlauer. Was bedeutet es etwa, wenn § 1 Abs. 2 Nr. 6 der PAngV vorschreibt, dass bestimmte (sich aus der PAngV ergebende) Angaben, dem jeweiligen Angebot „eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“ sind? Bereits diese Vorgaben sind derart allgemein gehalten, dass sie nur demjenigen einen Sinn ergeben, der eben keinen Internetshop sein Eigen nennt bzw. nicht die Mühsal der tatsächlichen rechtssicheren Umsetzung der PAngV zu schultern hat.
Beispiel: § 1 II PAngV verpflichtet gerade bei Bildschirmangeboten zur ausdrücklichen Angabe, dass der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält (etwa „inkl. Mwst.“). Soweit so gut. Nur, wer weiß schon, dass nach Auslegung der Rechtsprechung (etwa BGH, GRUR 1991, 323) diese Angabe
--> im Vergleich zu den übrigen Preisangaben nicht besonders hervorgehoben werden darf,
--> im Verhältnis zum eigentlichen Preis eher als „klein“ zu erscheinen hat jedoch
--> auch nicht zu „klein“ geraten darf, da sie wiederum leicht erkennbar bzw. problemlos zu lesen sein muss.
Gerade bei dem oben aufgezeigten Beispielsfall wird deutlich, dass die PAngV das bequeme Leben schätzt. Sie lässt es dabei genügen, ein paar allgemein gehaltene Vorgaben zur Preisgestaltung vorzugeben, nimmt dabei Begriffe wie „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“ in den Mund und überlässt es anschließend der Rechtsprechung, derlei Rechtsbegriffe mühsam näher zu konkretisieren.
Der unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbare Beitrag soll nun eine wirkungsvolle Hilfestellung bieten, die speziellen Vorgaben der PAngV im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften richtig umzusetzen. Ausdrücklich muss dabei darauf hingewiesen werden, dass es aus Platzgründen nicht möglich ist, sämtliche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang zu klären. Insoweit wird jedoch auf das eBook „Preisangabenverordnung“ unter www.it-recht-kanzlei.de verwiesen, welches in Kürze erscheint.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Keller-Stoltenhoff, Münch, Petzold
Rechtsanwälte
Spezialisten für IT-Recht
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel: +49(0)89- 54 03 56 20
Fax: +49(0)89- 50 58 79
E-Mail:
www.IT-Recht-Kanzlei.de
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Der Clou nämlich: Selbst derjenige, der es unternimmt sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird daraus nicht zwingend schlauer. Was bedeutet es etwa, wenn § 1 Abs. 2 Nr. 6 der PAngV vorschreibt, dass bestimmte (sich aus der PAngV ergebende) Angaben, dem jeweiligen Angebot „eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“ sind? Bereits diese Vorgaben sind derart allgemein gehalten, dass sie nur demjenigen einen Sinn ergeben, der eben keinen Internetshop sein Eigen nennt bzw. nicht die Mühsal der tatsächlichen rechtssicheren Umsetzung der PAngV zu schultern hat.
Beispiel: § 1 II PAngV verpflichtet gerade bei Bildschirmangeboten zur ausdrücklichen Angabe, dass der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält (etwa „inkl. Mwst.“). Soweit so gut. Nur, wer weiß schon, dass nach Auslegung der Rechtsprechung (etwa BGH, GRUR 1991, 323) diese Angabe
--> im Vergleich zu den übrigen Preisangaben nicht besonders hervorgehoben werden darf,
--> im Verhältnis zum eigentlichen Preis eher als „klein“ zu erscheinen hat jedoch
--> auch nicht zu „klein“ geraten darf, da sie wiederum leicht erkennbar bzw. problemlos zu lesen sein muss.
Gerade bei dem oben aufgezeigten Beispielsfall wird deutlich, dass die PAngV das bequeme Leben schätzt. Sie lässt es dabei genügen, ein paar allgemein gehaltene Vorgaben zur Preisgestaltung vorzugeben, nimmt dabei Begriffe wie „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“ in den Mund und überlässt es anschließend der Rechtsprechung, derlei Rechtsbegriffe mühsam näher zu konkretisieren.
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