16.10.2006 - 08:50 - Politik, Recht & Gesellschaft

1ARATGEBERRECHT informiert: BFH entscheidet zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

Pressemitteilung von: 1ARATGEBERRECHT

Bild im Großformat
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 in § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu geregelt. Schuldzinsen, die auf Überentnahmen des Betriebsinhabers beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Von einer Überentnahme ist dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die die Summe der erzielten Gewinne und getätigten Einlagen übersteigen.

Im Urteil vom 21.9.2005 (X R 46/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass der Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 zweistufig zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung schon vor Jahren aufgestellten Grundsätzen zum Mehrkontenmodell eine betriebliche oder private Schuld ist. Entfallen die Schuldzinsen auf einen privat veranlassten Kredit, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus. Ergibt die Prüfung, dass der Kredit betrieblich veranlasst war, ist dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Ist dies der Fall, sind die nicht durch einen Investitionskredit verursachten betrieblichen Schuldzinsen ggf. bis auf einen Sockelbetrag von 2050 € nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

In einem weiteren Urteil vom 21.9.2005 (X R 47/03) hat der BFH zudem festgestellt, dass Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sind (gegen BMF-Schreiben vom 22.5.2000, BStBl 2000 I S. 588 Tz. 36). Im konkreten Fall ging es darum, dass der Steuerpflichtige in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1998 ein positives Kapitalkonto hatte, die Finanzverwaltung dies jedoch bei der Berechnung der Überentnahmen im anschließenden Wirtschaftsjahr 1999 zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt hat. Der BFH hat nun erkannt, dass auch Gewinne und Einlagen, die in den vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren erzielt oder geleistet wurden, vom Steuerpflichtigen entnommen werden können, ohne dass dies seinen betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ beeinflusst.
BFH 7.12.2005, Pressemitteilung Nr. 39

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

EBC Consult LTD & Co KG
1aratgeberrecht.de
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Kontakt:
www.1aratgeberrecht.de


1ARATGBERRECHT ist ein Internetportal für Recht und Wirtschaft. Spezialisiert im Bereich Unternehmens-, Steuer-, Wirtschaftsrecht. Interessierte Besucher erhalten den passenden Rechtsanwalt und Steuerberater aus Ihrer Region. Dazu können aktuelle RechtsNews, Urteile und Fachartikel kostenfrei herunter geladen werden. Neben Kostenrechner für Anwaltskosten, Gerichtskosten und dem Prozessrisiko gehören eine E-Mail Rechtsberatung und ein Diskkusionsforum mit zu dem Angebot von 1ARATGEBERRECHT.

News-ID: 103903 • Views: 3007

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr