12.10.2006 - 11:53 - Politik, Recht & Gesellschaft
1ARATGEBERRECHT informiert: Gruner + Jahr darf weiterhin "National Geographic" herausgeben
Pressemitteilung von: 1ARATGEBERRECHT
Mit Beschluss hat der Kartellsenat des BGH entschieden, dass der Lizenzvertrag über die Herausgabe der deutschsprachigen Zeitschrift "National Geographic" nicht der Zusammenschlusskontrolle nach deutschem Kartellrecht unterliegt.
Unter dem Titel "National Geographic" gibt die National Geographic Society seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten ein englischsprachiges Magazin heraus. Im Frühjahr 1999 schloss sie mit Gruner + Jahr und einem spanischen Verlagshaus als gemeinschaftlichen Lizenznehmern einen Lizenzvertrag über die Herausgabe eines deutschsprachigen Magazins mit dem Titel "National Geographic". Seit September 1999 gibt das Gemeinschaftsunternehmen unter der operativen Führung von Gruner + Jahr die deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" heraus, die - wie im Lizenzvertrag vereinbart - im äußeren Erscheinungsbild der Originalausgabe entspricht und ins Deutsche übersetzte Beiträge aus der Originalausgabe enthält. Nachdem das Bundeskartellamt von der Existenz des Lizenzvertrages Kenntnis erlangt hatte, hat es im August 2004 den Erwerb der Lizenz für die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift "National Geographic" untersagt. Nach Ansicht des Bundeskartellamts handelt es sich bei dem Lizenzvertrag um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss i. S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB. Die Lizenz verkörpere das Marktpotential für eine deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic". Durch den Erwerb dieses Marktpotentials, werde die beherrschende Stellung von Gruner + Jahr auf dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine verstärkt. Auf die Beschwerde der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat das OLG Düsseldorf die Untersagungsverfügung aufgehoben.
Der BGH hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts zurückgewiesen.
Der BGH hat in dem Abschluss des Lizenzvertrages keinen Zusammenschluss nach § 37 GWB gesehen. Das Gesetz unterwerfe nur das externe Wachstum von Unternehmen der Fusionskontrolle. Internes Wachstum nehme es hin, auch wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Ein Lizenzvertrag, mit dem Nutzungsrechte an einer Marke oder an Urheberrechten eingeräumt werden, sei nur dann dem externen Wachstum zuzurechnen, wenn damit eine bereits bestehende Marktposition übernommen werde, wenn also der Lizenznehmer mit Hilfe der Lizenz an der Stelle der Lizenzgebers in dessen Marktstellung einrücke. Im Streitfall scheitere die Annahme eines Zusammenschlusses daran, dass mit den eingeräumten Rechten an der deutschsprachigen Zeitschrift "National Geographic" keine bereits vorhandene Marktstellung verbunden gewesen sei, in die Gruner + Jahr hätte einrücken können. Nicht ausreichend sei die mit der Lizenz erworbene Möglichkeit, eine solche Marktstellung zu erlangen. Werde mit einer Lizenz ein zuvor nicht realisiertes Marktpotential erschlossen, handele es sich um einen Vorgang internen Wachstums, der keinen Zusammenschlusstatbestand erfülle.
Beschluss des BGH vom 10.10.2006
Az.: KVR 32/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 134/2006 des BGH vom 11.10.2006
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2005, Az.: VIKart 24/04 (V)
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Unter dem Titel "National Geographic" gibt die National Geographic Society seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten ein englischsprachiges Magazin heraus. Im Frühjahr 1999 schloss sie mit Gruner + Jahr und einem spanischen Verlagshaus als gemeinschaftlichen Lizenznehmern einen Lizenzvertrag über die Herausgabe eines deutschsprachigen Magazins mit dem Titel "National Geographic". Seit September 1999 gibt das Gemeinschaftsunternehmen unter der operativen Führung von Gruner + Jahr die deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" heraus, die - wie im Lizenzvertrag vereinbart - im äußeren Erscheinungsbild der Originalausgabe entspricht und ins Deutsche übersetzte Beiträge aus der Originalausgabe enthält. Nachdem das Bundeskartellamt von der Existenz des Lizenzvertrages Kenntnis erlangt hatte, hat es im August 2004 den Erwerb der Lizenz für die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift "National Geographic" untersagt. Nach Ansicht des Bundeskartellamts handelt es sich bei dem Lizenzvertrag um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss i. S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB. Die Lizenz verkörpere das Marktpotential für eine deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic". Durch den Erwerb dieses Marktpotentials, werde die beherrschende Stellung von Gruner + Jahr auf dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine verstärkt. Auf die Beschwerde der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat das OLG Düsseldorf die Untersagungsverfügung aufgehoben.
Der BGH hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts zurückgewiesen.
Der BGH hat in dem Abschluss des Lizenzvertrages keinen Zusammenschluss nach § 37 GWB gesehen. Das Gesetz unterwerfe nur das externe Wachstum von Unternehmen der Fusionskontrolle. Internes Wachstum nehme es hin, auch wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Ein Lizenzvertrag, mit dem Nutzungsrechte an einer Marke oder an Urheberrechten eingeräumt werden, sei nur dann dem externen Wachstum zuzurechnen, wenn damit eine bereits bestehende Marktposition übernommen werde, wenn also der Lizenznehmer mit Hilfe der Lizenz an der Stelle der Lizenzgebers in dessen Marktstellung einrücke. Im Streitfall scheitere die Annahme eines Zusammenschlusses daran, dass mit den eingeräumten Rechten an der deutschsprachigen Zeitschrift "National Geographic" keine bereits vorhandene Marktstellung verbunden gewesen sei, in die Gruner + Jahr hätte einrücken können. Nicht ausreichend sei die mit der Lizenz erworbene Möglichkeit, eine solche Marktstellung zu erlangen. Werde mit einer Lizenz ein zuvor nicht realisiertes Marktpotential erschlossen, handele es sich um einen Vorgang internen Wachstums, der keinen Zusammenschlusstatbestand erfülle.
Beschluss des BGH vom 10.10.2006
Az.: KVR 32/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 134/2006 des BGH vom 11.10.2006
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2005, Az.: VIKart 24/04 (V)
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