09.10.2006 - 16:31 - Gesundheit & Medizin

Möglichkeiten und Grenzen der Homöopathie in der Geriatrie

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Jüngst hat auf dem Charité – Fortbildungsforum in Berlin ein Internist über seine Erfahrungen mit der Homöopathie in der Geriatrie berichtet. Die Ergebnisse sind insofern beeindruckend, als dass der Homöopathie durchaus ein beachtlicher Stellenwert auch in der hausärztlichen Betreuung und Versorgung hochaltriger Patienten beigemessen werden kann – besser werden sollte.

Siehe dazu Ärzte Zeitung:
www.aerztezeitung.de/docs/2006/10/09/179a1101.asp?cat=/me...

Es ist hinlänglich bekannt, dass gerade der multimorbide Alterspatient den besonderen Gefahren einer Polypharmazie ausgesetzt ist. Das vielfältige Krankheitspanorama des geriatrischen Patienten bedingt zumeist eine pharmakologische Mehrfachtherapie, so dass es angeraten ist, über sinnvolle Alternativen gegenüber der Allopathie nachzudenken. Es spricht einiges dafür, dass trotz des Grundsatzes der Therapiefreiheit des behandelnden Arztes jedenfalls dort homöopathische Mittel zum Einsatz kommen, wo diese sich bewährt haben und ein therapeutischer Nutzen für den Alterspatienten angenommen werden kann. Speziell unter dem Aspekt des Behandlungsfehlers sind allerdings haftungsrechtliche Grenzen zu beachten.

Allgemein gilt, dass die Anwendung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen und gleichzeitige Nichtanwendung von allopathischen chemischen Arzneimittel den Patienten nicht gefährden darf. Zu recht hat bereits Hart 1990 darauf hingewiesen, dass die Freiheit der ärztlichen Methodenwahl und der verfassungsrechtliche Schutz der Pluralität der Therapieeinrichtungen am Gesundheits- und Lebensschutz des Patienten seine Grenze findet. Der ärztliche Behandlungsfehler besteht allerdings nicht in der Anwendung eines homöopathischen Mittels, sondern in der Nichtanwendung des geeigneten und mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamen allopathischen, chemischen Pharmakons.

Sofern allerdings sich der Patient auf der Grundlage seines Selbstbestimmungsrechts autonom nach erfolgter umfassender Aufklärung für eine bestimmte Therapierichtung entscheidet, wird dies zu akzeptieren sein.
>>> vgl. hierzu insbesondere Hart, Arzneimitteltherapie und ärztliche Verantwortung, 1990 (S. 113 ff.)

In diesem Sinne kommt dem Therapeuten eine durchaus hohe Verantwortung zu, wenn und soweit er sich für eine bestimmte Therapierichtung auch bei der Wahl des geeigneten Mittels resp. Pharmakons entscheidet. Dies gilt gerade auch mit Blick auf den Alterspatienten, dem sich ggf. auch Chancen durch eine homöopathische Behandlung eröffnen.

>>> vgl. dazu auch eine ältere Publikation aus Ärzte Woche (Österreich)
www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=930

Ihr Lutz Barth

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:

Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!

News-ID: 103070 • Views: 2832

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr