07.10.2006 - 18:57 - Politik, Recht & Gesellschaft

Bundesministerium für Gesundheit sieht kein Handlungsbedarf

Pressemitteilung von: focusconsult Özalan, Siyavus und Kollegen

Hamburg. Focusconsult.net Raif Özalan - Jährlich erleiden in Deutschland 200.000 Menschen einen Schlagfall. So genannte Apoplexie ist in westlichen Industrieländern die dritthäufigste Todesursache. Die meisten Schlaganfälle treten zwischen dem 65. und 85. Lebensjahr auf. In etwa 80% der Fälle kommt es dabei zu einer Durchblutungsstörung im Gehirn, in etwa 15% zu einer Gehirneinblutung.

Der Schlaganfall ist die häufigste Ursache für bleibende Schäden wie beispielsweise Lähmungen, Erblinden oder Sprachstörungen. Er zieht auch psychische Probleme wie etwa Depressionen oder Angststörungen nach sich.

Ein schwerer Schlaganfall ist eine Katastrophe sowohl für Betroffene als auch deren Familien und belastet das Gesundheits- und Sozialsystem erheblich. Dabei sind besonders versicherte ausländische Mitbürger besonders benachteiligt. In den meisten Fällen tritt ein Sprachverlust ein, später erlernte Sprache deutsch ist dann nicht mehr verfügbar und sie können sich in dieser Gesellschaft nicht mehr verständigen.

Durch eine Eingabe wurde gefordert, die Lücke im Gesundheitssystem in Deutschland zu schließen, dass versicherte Mitbürger ausländische Herkunft bei Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwickung der Diagnosegruppe Aphasie/Dysphatie (z.B. Schlaganfall), ein Rechtsanspruch auf eine Sprachtherapie in Ihrer Muttersprache haben.

Hier ist die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit:
Betreff: Hilfsmittel / Heilmittel
Eingabe des Herrn Raif Özalan vom 24. März 2006
Ihr Schreiben vom 12 April 2006
Pet 2-16-15-82714-006979

„ Zu der o.g. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent begehrt eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (BGB V) zur Versorgung mit Heilmitteln im Rahmen der Krankenbehandlung. Gesetzlich krankenversichherte Mitbürger ausländischer Herkunft sollen bei Sprachverlust nach Abschluss der Sprachentwicklung einen Rechtsanspruch auf Sprachtherapie in Ihrer Muttersprache haben. Zur Begründung des Anliegens wird eingeführt, aus medizinischen Gründen sei in den genannten Fällen nur eine Sprachtherapie in der Muttersprache erfolgssprechend.

Eine entsprechende Gesetzesänderung kann nicht befürwortet werden.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach Maßgabe von § 82 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln im Rahmen der Krankenbehandlung sowie zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung. Hierzu gehören Maßnahmen der Physikalischen Therapie (insbesondere Krankengymnastik und Massagen), der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie. Die Versorgung mit Heilmitteln muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des notwendigen nicht überschreiten (§§ 2 und 12 SGB V).

Welche Heilmittel bei einer konkret vorliegenden Indikation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, ist nicht im Gesetz selbst geregelt. Nach § 92 SGB V entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss darüber in den Richtlinien, die für die Vertragsärzte und Krankenkassen verbindlich lich sind.

Die Heilmittel-Richtlinien enthalten keine Aussagen zur Notwendigkeit einer fremdsprachigen Therapie. Soweit in Erfahrung zu bringen war, ist der Gemeinsame Bundesausschuss noch nicht mit der Frage befasst worden, ob in bestimmten Fällen eine logopädische Behandlung in der jeweiligen Muttersprache aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Eine Befassung mit dieser Fragestellung wäre auch nicht zielführend, da der Gemeinsame Bundessausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit nur den gesetzlichen vorgegebenen Leistungsrahmen näher konkretisieren kann.

Aus dem SGB V in derzeit geltende Fassung ergibt sich kein Anspruch auf fremdsprachliche Behandlung. In der Rechtsprechung wird auch ein Anspruch auf Gestellung eines Dolmetschers oder auf Übernahme der Kosten verneint, soweit im Gesetz eine entsprechende Leistungsverpflichtung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Die begehrte Gesetzesänderung, mit der für bestimmte Fälle ein genereller Anspruch auf Behandlung in der Muttersprache begründet werden soll, kann allein schon wegen der Vielzahl der Sprachen nicht in Betracht kommen. Vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz müssen alle Bürger ausländischer Herkunft einen entsprechenden Leistungsanspruch erhalten. Die Privilegierung bestimmte Gruppen scheint nicht vertretbar. Allein die unterschiedliche Anzahl von in Deutschland lebenden Personen aus den verschiedenen Sprachräumen vermag eine unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Eine Berücksichtigung alle Sprachen ist nicht darstellbar.

Es bleibt den Mitbürgern ausländische Herkunft jedoch unbenommen, im Rahmen ihrer Wahlfreiheit bezüglich der Leistungserbringer einen Behandler zu suchen und in Anspruch zu nehmen, der auch die Muttersprache beherrscht. Im Übrigen kann nur auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sprachmittlers-gegebenenfalls auch aus der Familie oder dem Bekanntenkreis-verwiesen werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Behandlung problematisch wäre“. So Bundesministerium für Gesundheit.

Im Rahmen derzeitiger Wahlfreiheit bezüglich Leistungserbringer (Sprachtherapie, Neurologie) besteht keine Auswahlmöglichkeit. Das Bundesministerium für Gesundheit selbst verfügt über keinerlei statistische Erhebungen hinsichtlich Sprachausbildung der zugelassenen Leistungserbringer. Die Angehörigen der Schlaganfallpatienten sind meistens durch Pflege bereits am Rande Ihrer Leistungsvermögen, außerdem verfügen sie in meisten Fällen nicht über die erforderliche Sachkenntnis die eine ordnungsgemäße Behandlung rechtfertigen könnte.

Die Lösung des Problems ist dabei so einfach und kostengünstig, man brauchte nur die gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, indem versicherten ausländische Herkunft ein Wahlrecht einräumt wird, ob sie die Behandlung der Schlaganfallfolgen in Deutschland oder in ihren Heimatländern fortführen wollen. Die Berücksichtigung alle Sprachen wäre damit darstellbar und sogar kostengünstiger.

Diese Untätigkeit werden die Wähler spätesten in der nächsten Legislaturperiode mit Ihrer Stimme bestrafen. Die Gesundheitsreform wird ja nochmals 2009 neu verhandelt.

focusconsult Özalan, Siyavus und Kollegen
Hertelstieg 4 – 22111 Hamburg
Telefon: +49-40- 731 44 35

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Website:
www.focusconsult.net
www.schadengutachter.eu
www.demeyahu.com

focusconsult Özalan, Siyavus und Kollegen ist ein Ingenieur- und Medienunternehmen.

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