27.09.2006 - 14:34 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht: Einstellung manipulierter Zahlen in den Jahresabschluss auf Anordnung des Vorgesetzten rechtfertigt keine Kündigung des Prokuristen

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderbor
Das Arbeitsgericht Erfurt (ArbG Erfurt) hatte Ende August über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Prokurist auf Betreiben seines Vorgesetzten manipulierte Zahlen in den Jahresabschluss und den Lagebericht eingestellt. Nach Auffassung des Gerichts begeht er zwar Pflichtverletzungen, die jedoch wegen des geringen Verschuldensgrades keine Kündigung rechtfertigen hat (Arbeitsgericht Erfurt, 8-Ca-273/06, Urteil vom 31.08.2006). Stellt ein Prokurist trotz Kenntnis manipulierte Zahlen, die von seinem Vorgesetzten angeordnet worden sind, ungeprüft in den Jahresabschluss und den Lagebericht ein und unterlässt er es, die Aufsichtsgremien über die Manipulation zu unterrichten, so begeht er zwar Pflichtverletzungen, die jedoch wegen des geringen Verschuldensgrades keine Kündigung rechtfertigen. Entsprechende Versäumnisse sind Störungen im Leistungsbereich, die eine vorherige Abmahnung erfordern. Zudem muss ein Prokurist einer Weisung des Arbeitgebers nicht nachkommen, wenn er am betreffenden Tag aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. (Quelle: Lexinform)

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