22.09.2006 - 09:39 - Gesundheit & Medizin

Entscheidungen des Bundessozialgerichts: Vojta-Liege und Pflegedienst (Insulinspritzen)

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts möchten wir auf folgende Entscheidungen aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hatte am 3. August 2006 u.a. über folgendende Revisionen aus dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden, die für die gesetzlich Versicherten positiv ausfallen.

1.) Vojta-Liege
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte Kostenerstattung für eine selbst angeschaffte so genannte Vojta-Liege. Er macht geltend, dass die Liege ein Hilfsmittel der Krankenversicherung sei, weil sie der Sicherung der ärztlichen Behandlung diene, wenn auch nur mittelbar in der Weise, dass sie die Durchführung der erforderlichen gymnastischen Übungen durch die Mutter erleichtere. Die fehlende Eintragung im Hilfsmittelverzeichnis stehe dem nicht entgegen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Das BSG hat in seiner Begründung darauf verwiesen, dass die fehlende Eintragung im Hilfsmittelverzeichnis der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entgegen steht, wie der Senat und andere Senate des BSG seit ca. 10 Jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden haben.
Lobenswert ist insbesondere der Hinweis des Bundessozialgerichts, wonach die nach wie vor anders lautenden Richtlinien weder durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, noch durch die ministerielle Rechtsaufsicht geändert worden sind und somit zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung der sozialen Rechte der Versicherten führen, wie auch der vorliegende Fall deutlich erwiesen hat.

Hier ist also dringender Handlungsbedarf geboten und zwei seit 10 Jahren!

2.) Pflegedienst (Insulinspritzen)
Die Kläger begehren Kostenerstattung von der beklagten Krankenkasse wegen der privaten Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, der die im Januar 2005 verstorbene Mutter der Kläger mit Insulinspritzen versorgt hat. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Februar 2002 verordnete die behandelnde Hausärztin für die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Mutter der Kläger zur Behandlung einer Diabeteserkrankung zwei Mal täglich Insulininjektionen. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, weil Familien- und Haushaltsangehörige die verordneten Maßnahmen durchführen könnten. Die Revision der Krankenkasse war nicht von Erfolg gekrönt.

In seinem Termin-Bericht Nr. 41/06 v. 21.09.06 berichtet hierüber das BSG ausführlich!
>>> zum Termin-Bericht >>> juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum...

Vorschau: Die zuletzt benannte Entscheidung soll in Kürze rezenziert werden. Mehr dazu demnächst im Internetportal unter http:// www.iqb-info.de

Ihr Lutz Barth

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

IQB - Lutz Barth
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