21.09.2006 - 17:24 - Politik, Recht & Gesellschaft
Sterbehilfe und Strafrecht: Die politisch Verantwortlichen melden sich zu Wort
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Nachdem bereits der Präsident der BÄK zur Sterbehilfedebatte sein Statement abgegeben hat, ziehen nun die politisch Verantwortlichen nach. Sowohl die Bundesjustizministerin als auch die Landesjustizministerin aus Bayern lassen in ihren Verlautbarungen erkennen, dass diese keinen strafrechtlichen Reformbedarf bei den Fragen am Lebensende feststellen können. Dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten werde schon heute im Strafrecht besonders Rechnung getragen, so die These der Bundesministerin.
Dies mögen nun die Experten auf dem 66. Deutschen Juristentag anders sehen, aber in der Sache wird dies wohl nichts an der Auffassung der Ministerinnen ändern.
Dies muss verwundern, gehen doch einige Straf- und Zivilsenate beim BGH und ein nicht unbeträchtlicher Teil an Stimmen in der Strafrechtsliteratur davon aus, dass eigentlich ein gesetzlicher Regelungsbedarf gegeben ist. Nun mag es sein, dass die Ministerin einen Regelungsbedarf vornehmlich für die Patientenautonomie und damit in erster Linie für das Zivilrecht erblicken. Es ist unbestritten, dass nach wie vor der ärztliche Heileingriff tatbestandlich als Körperverletzung zu qualifizieren ist und nur der informierte Patient mit seiner Einwilligung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfallen lässt. Der Patient entscheidet allein darüber, ob er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Ein solches gilt auch in den Fällen, in dem man/frau die Entscheidung des Patienten für höchst unvernünftig hält. So gesehen mögen also die Ministerinnen Recht haben, dass ein Regelungsbedarf nicht besteht.
Andererseits ringt die Praxis nach verlässlichen Regelungen, die verfassungsrechtlich im übrigen auch geboten sind. Es kann nicht angehen, dass der Bundesgerichtshof auf Dauer in die Rolle eines „Ersatzgesetzgebers“ hineinwächst und der VI. Zivilsenat in einer Entscheidung darauf hinweist, dass das Zivilrecht nicht das erlauben könne, was das Strafrecht verbietet. Jedenfalls drängte sich dem Zivilsenat beim BGH seinerzeit der Eindruck auf, dass hier noch ein strafrechtlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Nun, wir werden von den Justizministerinnen eines Besseren belehrt: Es gibt keinen strafrechtlichen Reformbedarf.
Provokant könnte also die These geäußert werden, dass der 66. Deutsche Juristentag mit seinem strafrechtlichen Beitrag das Thema verfehlt hat! Es ist so, wie es kommen musste: Die Sterbehilfedebatte wurde um einige – im übrigen bereits hinreichend bekannte - Positionen bereichert und die politischen Experten haben zumindest reges Interesse hieran bekundet, um sogleich einen Reformbedarf verneinen zu können. Wo also liegt das Problem? Vielleicht doch (nur) im Zivilrecht mit Blick auf die Patientenverfügung?
Hier sei den Ministerinnen das Studium des Rechtsgutachtens von Jochen Taupitz zur Fragestellung „Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens?“ empfohlen. Und nicht ohne Ironie dürfen wir festhalten, dass es sich hierbei um ein Rechtsgutachten handelt, das ebenfalls für den Deutschen Juristentag im Jahre 2000 (!) erstellt wurde.
An Vorschlägen mangelt es also nicht und es scheint in der Tat wichtiger gewesen zu sein, das „Dosenpfand“ umfassend rechtlich geregelt zu haben. Auch eine Art von Prioritätensetzung, die bereits von dem ehemaligen Richter beim BGH Kutzer mit harschen Worten kritisiert worden ist.
Dem soll hier nichts zugefügt werden!
mehr zur Diskussion unter www.iqb-info.de
Ihr Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Dies mögen nun die Experten auf dem 66. Deutschen Juristentag anders sehen, aber in der Sache wird dies wohl nichts an der Auffassung der Ministerinnen ändern.
Dies muss verwundern, gehen doch einige Straf- und Zivilsenate beim BGH und ein nicht unbeträchtlicher Teil an Stimmen in der Strafrechtsliteratur davon aus, dass eigentlich ein gesetzlicher Regelungsbedarf gegeben ist. Nun mag es sein, dass die Ministerin einen Regelungsbedarf vornehmlich für die Patientenautonomie und damit in erster Linie für das Zivilrecht erblicken. Es ist unbestritten, dass nach wie vor der ärztliche Heileingriff tatbestandlich als Körperverletzung zu qualifizieren ist und nur der informierte Patient mit seiner Einwilligung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfallen lässt. Der Patient entscheidet allein darüber, ob er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Ein solches gilt auch in den Fällen, in dem man/frau die Entscheidung des Patienten für höchst unvernünftig hält. So gesehen mögen also die Ministerinnen Recht haben, dass ein Regelungsbedarf nicht besteht.
Andererseits ringt die Praxis nach verlässlichen Regelungen, die verfassungsrechtlich im übrigen auch geboten sind. Es kann nicht angehen, dass der Bundesgerichtshof auf Dauer in die Rolle eines „Ersatzgesetzgebers“ hineinwächst und der VI. Zivilsenat in einer Entscheidung darauf hinweist, dass das Zivilrecht nicht das erlauben könne, was das Strafrecht verbietet. Jedenfalls drängte sich dem Zivilsenat beim BGH seinerzeit der Eindruck auf, dass hier noch ein strafrechtlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Nun, wir werden von den Justizministerinnen eines Besseren belehrt: Es gibt keinen strafrechtlichen Reformbedarf.
Provokant könnte also die These geäußert werden, dass der 66. Deutsche Juristentag mit seinem strafrechtlichen Beitrag das Thema verfehlt hat! Es ist so, wie es kommen musste: Die Sterbehilfedebatte wurde um einige – im übrigen bereits hinreichend bekannte - Positionen bereichert und die politischen Experten haben zumindest reges Interesse hieran bekundet, um sogleich einen Reformbedarf verneinen zu können. Wo also liegt das Problem? Vielleicht doch (nur) im Zivilrecht mit Blick auf die Patientenverfügung?
Hier sei den Ministerinnen das Studium des Rechtsgutachtens von Jochen Taupitz zur Fragestellung „Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens?“ empfohlen. Und nicht ohne Ironie dürfen wir festhalten, dass es sich hierbei um ein Rechtsgutachten handelt, das ebenfalls für den Deutschen Juristentag im Jahre 2000 (!) erstellt wurde.
An Vorschlägen mangelt es also nicht und es scheint in der Tat wichtiger gewesen zu sein, das „Dosenpfand“ umfassend rechtlich geregelt zu haben. Auch eine Art von Prioritätensetzung, die bereits von dem ehemaligen Richter beim BGH Kutzer mit harschen Worten kritisiert worden ist.
Dem soll hier nichts zugefügt werden!
mehr zur Diskussion unter www.iqb-info.de
Ihr Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
News-ID: 101028 • Views: 1264
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum



