Nach Festnahmen droht bwin weiteres Ungemach: Rechtsanwalt: „Wetteinsatz zurückfordern!“

Pressemitteilung von: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Spieler in Deutschland können vom österreichischen Internet-Sportwettenanbieter bwin (früher betandwin) nach Ansicht der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte KTAG Bremen/Berlin ihre verlorenen Wetteinsätze zurückverlangen, ausgezahlte Gewinne jedoch behalten.

Grundlage ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der Berliner KTAG-Niederlassung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG), das im Frühjahr Sportwetten privater Anbieter grundsätzlich für unzulässig erklärt hat: „Gemäß Paragraph 763 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Spieler gegenüber einer Lotterie oder Ausspielung den so genannten Spiel- und Wetteinwand erklären, wenn die Lotterie nicht genehmigt ist.“ Danach könnten Spieler in Deutschland vom Anbieter grundsätzlich den verlorenen Kapitaleinsatz zurückfordern, soweit ihre Wetteinsätze über ein Konto verbucht wurden und das Konto noch nicht vorbehaltlos geschlossen wurde (vgl. zum Termineinwand BGH, Urt. 18.04.1989, XI ZR 133/88).

„Das allein kann schon katastrophale Folgen für bwin haben,“ befürchtet Kälberer. Aber auch im Rahmen der Prospekthaftung droht bwin Ungemach. Nach der Bewertung der KTAG Rechtsanwälte können Anleger ihre zwischenzeitlichen Kursverluste von etwa 200 Millionen Euro über die Prospekthaftung geltend machen. Das Unternehmen hatte im März 2006 einen Emissionserlös von fast 270 Millionen Euro verbucht.

In dem Ende Februar 2006 veröffentlichten Emissionsprospekt zur Kapitalerhöhung wurde auf Seite 28 nur pauschal auf ein eventuelles Risiko einer Rückforderung hingewiesen. Kälberer: „Tatsächlich besteht aber nicht nur ein Risiko, sondern entspricht es dem in Deutschland geltendem Recht, dass die Wettbeträge aus nicht genehmigten Wetten zurückgefordert werden können.“ Im Prospekt hätte nach Ansicht der KTAG Rechtsanwälte ein deutlicher Hinweis enthalten sein müssen, dass gerade in Deutschland Klagen von Spielern mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wenn das BverfG die geltende Rechtslage und damit die Unzulässigkeit derartiger Wettangebote bestätigt.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Kälberer ist bislang kaum beachtet worden, dass die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit privater Wettanbieter (1 BvR 1054/01) bereits am 8. November 2005 stattfand. Aufmerksame Prozessbeobachter könnten aus den Äußerungen der Richter in aller Regel durchaus auf spätere Urteile schließen. Bezeichnenderweise habe bwin nicht nach, sondern kurz vor dem Verkündungstermin am 28. März 2006 die Neuemission von 2.830.000 Aktien zu einem Stückpreis von 95.- Euro an der Börse platziert.

Auffällig sei auch, dass nach seinen Recherchen die Vorstände Manfred Bodner und Norbert Teufelberger am 7. März 2006, also ebenfalls kurz vor dem Verkündungstermin des Bundesverfassungsgerichts noch ordentlich Kasse gemacht haben. Sie hätten zusammen rund 250.000 bwin-Aktien zu einem Stückpreis von 95,- Euro verkauft.

Nach Bekannt werden des Urteils und dessen Auswirkungen sackte die bwin-Aktie dramatisch ab und notierte am gestrigen Dienstag (19. 9. 2006) zeitweise sogar unter 20 Euro. Am vergangenen Freitag war der Handel der bwin-Aktie vorübergehend ausgesetzt worden.

Ins Bild passt nach Kälberers Ansicht, dass die beiden genannten Vorstände wenige Tage nach ihrem Aktienverkauf, nämlich am 14. März 2006, wahrscheinlich über Optionen, jeweils wieder 650.000 Stück bwin-Aktien zu einem Preis von gerade mal knapp 2,03 Euro erworben hätten. Nach seiner Rechnung betrug der Verwässerungseffekt für die Aktionäre seinerzeit etwa 120 Millionen Euro: „Hingegen haben die beiden Vorstände selbst beim aktuellen Kursniveau von 20 Euro noch einen Vorteil von weiteren 26 Millionen Euro erzielt.“ Der bwin-Vorstand Teufelberger hatte erst kürzlich in einem Fernsehbericht freimütig bekannt, im laufenden Jahr mit einem Einkommen inklusiv seiner Aktienverkäufe von rund 9,5 Millionen Euro zu rechnen.

Die französische Polizei hatte Bodner und Teufelberger am Freitagnachmittag in der Nähe von Monaco festgenommen. Nach ihrer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft in Nanterre bei Paris wurden die bwin-Vorstände gegen Kaution wieder freigelassen.

Die Behörden in Frankreich ermitteln wegen des Verdachts des illegalen Glückspiels.

Inzwischen haben in Deutschland die Länder Bayern, Hessen und Sachsen bwin die Geschäftstätigkeit untersagt. Weitere Bundesländer wollen folgen. Obendrein sind in Belgien Klagen mehrerer Fußballspieler und Vereine wegen angeblicher Verletzung der Marken- und Persönlichkeitsrechte gegen bwin anhängig.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „bwin“ anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapi-talanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessenge-meinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemein-schaft gibt es folgende Leistungen:

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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.


Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapital-anlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

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