19.09.2006 - 22:38 - Gesundheit & Medizin
Sterbehilfe und Strafrecht! - Einige Anmerkungen zum Votum des Präsidenten der BÄK
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Wir haben in der letzten Zeit des Öfteren über die rechtlichen Spannungslagen am Ende des menschlichen Lebens berichtet und hierzu entsprechende Kommentare und Berichte verfasst.
Der Präsident der BÄK hat sich gegen eine Liberalisierung des Strafrechts bei der Sterbehilfe ausgesprochen, nachdem auf dem 66. Deutschen Juristentag ein entsprechender Vorschlag von Juraprofessoren unterbreitet worden ist. Mehr zum Interview unter: www.bundesaerztekammer.de/25/10Pressemitteilungen/M200609...
Es scheint, dass sich die diesseits geäußerte Skepsis bewahrheiten wird, dass der 66. DJT keine wesentlich neuen Positionen zu Tage bringen wird, geschweige denn zur ethischen Konsensbildung beitragen kann.
Im Zweifel läuft es darauf hinaus, dass derjenige, der die „Ethik nicht fühlen will, das Recht hören muss“. Allein der Gesetzgeber wird die Fragen am Lebensende zu regeln haben, denn hierzu ist er aufgrund des Vorbehalt des Gesetzgebers verpflichtet. Dies ist von Verfassungs wegen so gewollt, beruhigt aber angesichts des Expertenwissens in so manchen Ethikgremien keineswegs, mal von den demokratischen Legitimationsproblemen ganz abgesehen.
Der DJT wird mit seinen Stellungnahmen als auch Beschlüssen zur Vielfalt der vertretenen Positionen beitragen, ohne jedoch das Problem der selbstbestimmten Patientenentscheidung am Ende des Lebens lösen zu können. Ob es sinnvoll erscheint, wie der BÄK-Präsident Hoppe zu bedenken gibt, professionelle Ethiker einzubinden, erscheint höchst zweifelhaft. Eine individuell und frei verantwortliche Entscheidung kann und darf nicht in einem säkularen Gesellschaftssystem durch eine „professionelle Ethikentscheidung“ überlagert oder gar ersetzt werden.
Welcher Berufsgruppe im Zweifel die Funktion einer (bedenklichen) Leitprofession zukommt, ist nach wie vor eine offene Frage. Solange der Patient allerdings seinen Willen hat nachhaltig und hinreichend bestimmt äußern können, bleibt für eine Präferenzentscheidung der Professionellen kein Raum!
Problematisch wird in der Folge im Übrigen sein, ob der Arzt mit seiner individuellen Gewissensentscheidung für den Fall eines möglichen ärztlich assistierten Suizids gehört wird. Dem Interview des Präsidenten der BÄK zufolge hat sich die BÄK deutlich positioniert: „Wir möchten nicht, dass Ärzte sich an der Tötung von Menschen beteiligen – auch nicht als Gehilfen“, so der Präsident. Vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung sei aber hier bereits darauf verwiesen, dass dem „Standes- und Berufsrecht“ durchaus enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind, so dass weder die BÄK noch die entsprechenden Landesärztekammern eine „Zwangsethik“ einführen können. Sofern also der Gesetzgeber in eng begrenzten Fällen die Möglichkeit eines assistierten Suizids eröffnen sollte, obliegt die Entscheidung für eine Teilnahme hieran ausnahmslos bei den einzelnen Ärzten und nicht einer Berufsorganisation.
Die Diskussion wird in jedem Falle weitergehen, bis irgendwann einmal das Bundesverfassungsgericht Stellung bezogen hat.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie u.a.
unter www.iqb-info.de
Ihr Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illussion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Der Präsident der BÄK hat sich gegen eine Liberalisierung des Strafrechts bei der Sterbehilfe ausgesprochen, nachdem auf dem 66. Deutschen Juristentag ein entsprechender Vorschlag von Juraprofessoren unterbreitet worden ist. Mehr zum Interview unter: www.bundesaerztekammer.de/25/10Pressemitteilungen/M200609...
Es scheint, dass sich die diesseits geäußerte Skepsis bewahrheiten wird, dass der 66. DJT keine wesentlich neuen Positionen zu Tage bringen wird, geschweige denn zur ethischen Konsensbildung beitragen kann.
Im Zweifel läuft es darauf hinaus, dass derjenige, der die „Ethik nicht fühlen will, das Recht hören muss“. Allein der Gesetzgeber wird die Fragen am Lebensende zu regeln haben, denn hierzu ist er aufgrund des Vorbehalt des Gesetzgebers verpflichtet. Dies ist von Verfassungs wegen so gewollt, beruhigt aber angesichts des Expertenwissens in so manchen Ethikgremien keineswegs, mal von den demokratischen Legitimationsproblemen ganz abgesehen.
Der DJT wird mit seinen Stellungnahmen als auch Beschlüssen zur Vielfalt der vertretenen Positionen beitragen, ohne jedoch das Problem der selbstbestimmten Patientenentscheidung am Ende des Lebens lösen zu können. Ob es sinnvoll erscheint, wie der BÄK-Präsident Hoppe zu bedenken gibt, professionelle Ethiker einzubinden, erscheint höchst zweifelhaft. Eine individuell und frei verantwortliche Entscheidung kann und darf nicht in einem säkularen Gesellschaftssystem durch eine „professionelle Ethikentscheidung“ überlagert oder gar ersetzt werden.
Welcher Berufsgruppe im Zweifel die Funktion einer (bedenklichen) Leitprofession zukommt, ist nach wie vor eine offene Frage. Solange der Patient allerdings seinen Willen hat nachhaltig und hinreichend bestimmt äußern können, bleibt für eine Präferenzentscheidung der Professionellen kein Raum!
Problematisch wird in der Folge im Übrigen sein, ob der Arzt mit seiner individuellen Gewissensentscheidung für den Fall eines möglichen ärztlich assistierten Suizids gehört wird. Dem Interview des Präsidenten der BÄK zufolge hat sich die BÄK deutlich positioniert: „Wir möchten nicht, dass Ärzte sich an der Tötung von Menschen beteiligen – auch nicht als Gehilfen“, so der Präsident. Vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung sei aber hier bereits darauf verwiesen, dass dem „Standes- und Berufsrecht“ durchaus enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind, so dass weder die BÄK noch die entsprechenden Landesärztekammern eine „Zwangsethik“ einführen können. Sofern also der Gesetzgeber in eng begrenzten Fällen die Möglichkeit eines assistierten Suizids eröffnen sollte, obliegt die Entscheidung für eine Teilnahme hieran ausnahmslos bei den einzelnen Ärzten und nicht einer Berufsorganisation.
Die Diskussion wird in jedem Falle weitergehen, bis irgendwann einmal das Bundesverfassungsgericht Stellung bezogen hat.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie u.a.
unter www.iqb-info.de
Ihr Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illussion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
News-ID: 100727 • Views: 1696
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum



