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Folgen einer Pilzsuche – die Borreliose und hausärztliche Sorgfaltspflichten

18.09.200608:09 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Mal ganz davon abgesehen, dass uns der diesjährige Sommer offensichtlich ein ertragreiches Pilzjahr beschert hat, soll es hier weniger um die unangenehmen und zuweilen auch mit beachtlichen gesundheitlichen Risiken verbundenen Pilzvergiftungen gehen, sondern vielmehr um die Borreliose.



Die Lyme-Borreliose ist die häufigste durch Zecken übertragene Erkrankung in Europa und wird durch verschiedene Spezies des Genus Borrelia verursacht. Die gemeine Zecke trägt den Namen Ixodes ricinus und auch heute noch wird die Borreliose mit der ebenfalls von Zecken übertragenen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) verwechselt. Im Gegensatz zur FSME ist die Lyme-Borreliose relativ weit verbreitet und es lassen sich keine endemischen Grenzen ziehen, mögen auch regionale Schwerpunktbereiche feststellbar sein. Auch wenn die Zecke ihr Unwesen besonders im Frühjahr und im Sommer treibt, kann der Pilzsucher gleichwohl auch im September noch ein Opfer eines gemeinen und folgenreichen Bisses der Ixodes ricinus werden.

Auch die Juristen beschäftigen sich mit Ixodes ricinus, wie eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück v. 30.11.2005 – Az. 2 O 3380/03 zeigt. Der Kläger hatte sich im September 2000 bei einem Hausarzt vorgestellt, weil ihm eine Hautrötung am Oberkörper nach einem Zeckenbiss aufgefallen war. Unter dem Verdacht einer Borreliose verordnete der beklagte Hausausarzt eine 10-tägige Therapie mit Doxicyclin. Eine Untersuchung des Blutes wurde vom Hausarzt nicht veranlasst. Der Patient hat sich dann in der Folgezeit erneut wegen weiterer Beschwerden (u.a. Thoraxprellung) beim Hausarzt vorgestellt, wobei der Patient bei seiner nächsten Wiedervorstellung beim Arzt am 21.02.2001 über einen seit dem Zeckenbiss immer wieder auftretenden Drehschwindel mit Umfalltendenz klagte. Der Arzt führte bei dem Kläger einen Bluttest durch, der einen schwach positiven Borrelien-AK IgM ergab.

Mit seiner Klage vor dem Gericht begehrte der Patient u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld, weil die Diagnosestellung verzögert worden sei und eine adäquate Behandlung nicht stattgefunden habe.

Die Entscheidung ist lesenswert, mal ganz abgesehen mit dem für den betroffenen Arzt erfreulichen Ergebnis, dass der Klage kein Erfolg beschieden war. Sie bietet einen Einblick in die Systematik der ärztlichen Sorgfaltspflichten und der Sichtweise eines Sachverständigen, den das Gericht eingebunden hat.

Die Entscheidung können Sie nachlesen unter >>>
http://app.lg-os.niedersachsen.de/landgericht/Entscheidungen/FILES/2O338003.htm

Weitere interessante Informationen zur Borreliose finden Sie auf der Homepage des RKI, mit der Möglichkeit eines Downloads Ratgeber Infektionskrankheiten
>>> http://www.rki.de/cln_011/nn_225576/DE/Content/InfAZ/B/Borreliose/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Rat__LymeBorreliose.html

und einen durchweg interessanten Beitrag von Hassler (Klinik und Therapie der Lyme-Borreliose, 1997) unter

>>>
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cn6/zecken/hassler.htm

In diesem Sinne: geben wir der Zecke Ixodes ricinus keine Chance und vertrauen wir auf den hausärztlichen diagnostischen Blick!

Ihr Lutz Barth

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