15.09.2006 - 17:42 - Politik, Recht & Gesellschaft

Rückabwicklung von finanzierten Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

Pressemitteilung von: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Augsburg, 15.09.2006. Kapitalanleger sind keinen Rückzahlungsansprüchen der die Eigenkapitalanteile finanzierenden Banken ausgesetzt unter bestimmten Voraussetzungen:

1. Anteile an geschlossenen Immobilienfonds durch einen Darlehensvertrag finanziert.

2. Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag sind ein verbundenes Geschäft nach 9 Abs.1 VerbrKrG. Dieses wird dann vermutet, wenn der Vertriebsbeauftragte des Kapitalanlagenvertreibers dem Interessenten zugleich mit den Fonds- / Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hatte, das sich zuvor dem Anlagenvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte ( BGHZ 156, 46ff, und XI ZR 135 / 02 ).

3. Der Darlehensvertrag wurde nach § 1 HWiG widerrufen, nachdem er in einer Haustürwiderufssituation ( Privatwohnung, Arbeitsplatz ) abgeschlossen wurde.

Damit bestätigte der Bundesgerichtshof seine anlegerfreundliche Rechtsprechung in BGHZ 133, 254ff in der neuesten Entscheidung vom 25.04.2006 Az.: XI ZR 193 / 04.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Jens Reime
Am Perlachberg 3
86150 Augsburg
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Internet: www.rechtsanwalt-thieler.de

Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig.
In den Standorten München, Augsburg, Starnberg, Weilheim, Wolfratshausen und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Eine besonderer Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR und KG.

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